Satzung
Satzung des Project Playground e.V.
Neufassung vom 01.03.2026 · veröffentlicht auf Basis der aktuellen Fassung im Repository
Auf dieser Seite ist der Wortlaut der aktuellen Satzung wiedergegeben, wie er in KWL_Satzung - Project Playground_neu_01.03.2026 vF.pdf im Projekt vorliegt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Project Playground. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung (AO): Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen, den Betrieb kultureller Freiräume und Begegnungsorte, die Förderung von Kunstschaffenden, kulturelle Bildungsarbeit, die Produktion und Verbreitung kultureller Inhalte in analoger und digitaler Form, die Förderung des interkulturellen Verständnisses und den Aufbau und die Pflege einer Gemeinschaft von Kulturschaffenden und Kulturinteressierten einschließlich digitaler Vereinsplattform.
- Die Aufzählung der Satzungszwecke und Maßnahmen ist nicht abschließend. Der Vorstand kann weitere Maßnahmen beschließen, soweit sie dem Vereinszweck dienen und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und sind grundsätzlich zeitnah für diese Zwecke zu verwenden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann Rücklagen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 62 AO) bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Juristische Personen können als Fördermitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
- Die Mitglieder des Vereins werden für jedes Geschäftsjahr den Kategorien Core Team, Contributor, Artist oder Attendee zugeordnet.
- Wird ein Mitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Kategorien gerecht, wird es der höchsten Kategorie zugeordnet; eine Kumulation der Stimmrechte aus verschiedenen Kategorien innerhalb desselben Geschäftsjahres findet nicht statt.
- Jedes Mitglied erhält je Geschäftsjahr Stimmrechte entsprechend seiner Kategorie. Die Anzahl der Stimmrechte pro Kategorie wird in der Stimmrechtsordnung festgelegt.
- Die in einem Geschäftsjahr erworbenen Stimmrechte werden den in früheren Geschäftsjahren erworbenen Stimmrechten hinzugerechnet. Jedes Mitglied verfügt somit über die Summe aller ihm jemals zugeteilten Stimmrechte (Gesamtstimmrechte).
- Die akkumulierten Gesamtstimmrechte bleiben erhalten, solange die Mitgliedschaft besteht und der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. Bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten ruhen sämtliche Stimmrechte bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände.
- Kein einzelnes Mitglied darf bei einer Abstimmung mehr als 15 % der Gesamtstimmrechte aller zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich, in Textform oder über die Vereinsplattform an den Vorstand zu stellen. Mitglieder haben einen Beitrag für die Mitgliedschaft zu leisten. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
- Mitglieder können je nach Veranstaltung bis zu zwei Gäste anmelden und zu Vereinsveranstaltungen mitbringen. Gäste erwerben keine Mitglieds- oder Stimmrechte.
- Der Vorstand führt ein Stimmrechtsregister. Jedes Mitglied hat das Recht, den eigenen Stimmrechtsstand jederzeit über die Vereinsplattform einzusehen. Vor jeder Abstimmung ist das aktuelle Stimmrechtsregister allen stimmberechtigten Mitgliedern über die Vereinsplattform zugänglich zu machen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Kündigung, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder textförmliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur mit einer Frist von zwei Wochen zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
- Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dazu zählen insbesondere Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten, die Missachtung der Satzung oder Ordnungen, schädigendes Verhalten gegenüber Verein, Mitgliedern oder Veranstaltungen sowie ein grober Verstoß gegen die Werteordnung.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Werteordnung beschließen, die die grundlegenden Werte und Verhaltensgrundsätze des Vereins konkretisiert.
- Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf Ausübung der akkumulierten Stimmrechte. Bei Wiedereintritt beginnt die Akkumulation von neuem.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge von seinen Mitgliedern. Höhe und Fälligkeit regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
- In der Beitragsordnung können Regelungen zu Stundung und Erlass der Beiträge getroffen werden.
§ 7 Organe des Vereins
- Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und dem oder der Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu vier Personen erweitern.
- Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
- Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Gleiches gilt gegenüber Dritten, soweit gesetzlich zulässig. Der Verein stellt Vorstandsmitglieder bei Inanspruchnahme durch Dritte frei, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für besondere Vertreter gemäß § 30 BGB, Mitglieder des Core Teams sowie alle Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstands ehrenamtlich für den Verein tätig werden.
- Der Verein kann zur Absicherung seiner Organe und Beauftragten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abschließen.
§ 8a Erweitertes Leitungsgremium (Core Team)
- Neben dem Vorstand besteht ein erweitertes Leitungsgremium (Core Team). Es unterstützt den Vorstand bei strategischer Ausrichtung, Planung und operativer Leitung des Vereins, ist aber kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB und wird nicht im Vereinsregister eingetragen.
- Das Core Team besteht aus dem Vorstand und bis zu 15 weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand berufen und abberufen werden. Die aktuelle Zusammensetzung wird der Mitgliederversammlung jährlich zur Kenntnis gegeben und auf der Vereinsplattform veröffentlicht.
- Das Core Team berät und unterstützt den Vorstand insbesondere bei strategischer Planung, Veranstaltungen und Projekten, Arbeitsbereichen und Departments, Öffentlichkeitsarbeit, Vereinsplattform sowie Mitglieder-, Künstler- und Partnerbetreuung.
- Das Core Team trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen für den Verein. Der Vorstand kann einzelnen Core-Team-Mitgliedern Vollmacht erteilen oder sie als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
- Das Core Team gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.
- Die Zugehörigkeit zum Core Team begründet die Einordnung in die Mitgliedskategorie „Core Team“ gemäß § 4 Abs. 2 lit. a.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
- Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Haushaltsplan, Jahresabschluss, Jahresbericht, Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Erlass von Ordnungen, Feststellung der Kategorie-Zuordnung der Mitglieder, Führung des Stimmrechtsregisters und Bestimmung der stimmrechtsrelevanten Hauptveranstaltungen.
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
§ 9a Vergütung und Aufwendungsersatz
- Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Angemessene und nachgewiesene Aufwendungen können ersetzt werden. Der Vorstand kann pauschalierte Aufwendungsersätze innerhalb der steuerrechtlichen Höchstgrenzen festlegen.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten. Diese darf die gesetzlichen Höchstgrenzen für ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale) nicht überschreiten.
- Personen, die für den Verein haupt- oder nebenberuflich tätig werden, können eine angemessene Vergütung erhalten. Über Einstellung und Vergütungshöhe entscheidet der Vorstand.
§ 10 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden, die einer Kategorie gemäß § 4 Abs. 2 zugeordnet sind.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom Stellvertreter des Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Wenn alle Vorstandsmitglieder einig sind, können Beschlüsse auch telefonisch, in elektronischer Konferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuelle Versammlung oder hybride Veranstaltung durchgeführt werden.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Haushaltsplan, Jahresrechnung, Jahresbericht, Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Wahl und Abwahl des Vorstands, Ordnungen und Vergütung des Vorstands zuständig. Diese Angelegenheiten können auch im digitalen Beschlussverfahren gemäß § 12a beschlossen werden.
- Der oder die 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
- Alle satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied stimmt mit der Anzahl seiner Gesamtstimmrechte gemäß § 4 ab. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die 1. Vorsitzende.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Für Wahlen gelten die in § 12 Abs. 9 beschriebenen Mehrheits- und Stichwahlregeln.
- Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und der Vorstand dies wünschen.
§ 12a Digitales Beschlussverfahren
- Neben der Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Mitglieder im Wege des digitalen Beschlussverfahrens über die Vereinsplattform gefasst werden, sofern eindeutige Identifizierung und Zuordnung der Stimmrechte gewährleistet sind.
- Antragsberechtigt sind jedes stimmberechtigte Mitglied sowie der Vorstand. Anträge müssen einen klar formulierten Beschlussvorschlag enthalten.
- Die Abstimmungsfrist beträgt sieben Tage ab Veröffentlichung des Antrags auf der Vereinsplattform.
- Der Vorstand versendet während der Abstimmungsfrist zwei Erinnerungen an die Mitglieder, die noch nicht abgestimmt haben: am dritten und am fünften Tag nach Veröffentlichung des Antrags.
- Das digitale Beschlussverfahren ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder gültig, sofern es satzungsgemäß durchgeführt wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gilt die jeweilige Mehrheitsanforderung auch im digitalen Beschlussverfahren.
- Das Ergebnis wird unverzüglich nach Ablauf der Abstimmungsfrist auf der Vereinsplattform veröffentlicht und automatisch protokolliert.
- Bei Wahlen des Vorstands ist eine geheime Abstimmung auf der Vereinsplattform sicherzustellen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können ebenfalls im digitalen Beschlussverfahren gefasst werden. Der Vorstand erstellt über das Ergebnis ein Protokoll, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und beim Vereinsregister einzureichen ist.
§ 13 Vereinsplattform
- Der Verein betreibt eine digitale Vereinsplattform (Website mit Mitgliederbereich), die der Kommunikation, Transparenz und Beschlussfassung dient.
- Auf der Vereinsplattform werden insbesondere bereitgestellt: das Stimmrechtsregister, Anträge und Beschlussvorlagen mit Kommentarfunktion, die Möglichkeit zur digitalen Beschlussfassung, Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse sowie die jeweils gültige Satzung und sonstige Ordnungen.
- Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahme einen persönlichen Zugang zur Vereinsplattform. Der Zugang ist nicht übertragbar.
- Der Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Vereinsplattform verantwortlich und stellt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher.
§ 14 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer wählen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Sofern Kassenprüfer gewählt wurden, prüfen diese die Kassen- und Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Protokollierung
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Abstimmungsergebnisse im digitalen Beschlussverfahren gemäß § 12a werden automatisch auf der Vereinsplattform protokolliert und gelten mit Ablauf der Abstimmungsfrist als festgestellt.
§ 16 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG) ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, der Mitgliederverwaltung und des Betriebs der Vereinsplattform.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- Näheres kann in einer Datenschutzordnung geregelt werden, die der Vorstand erlässt.
§ 17 Stimmrechtsordnung
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Stimmrechtsordnung, die insbesondere die Anzahl der Stimmrechte pro Kategorie und Geschäftsjahr, die Kriterien der Kategorie-Zuordnung, die Bestimmung der stimmrechtsrelevanten Hauptveranstaltungen sowie die Einzelheiten der Aktivitätsbindung und des Ruhens von Stimmrechten regelt.
- Änderungen der Stimmrechtsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Förderung von Kunst und Kultur) zu verwenden hat.
- Als Liquidatoren wird der Vorstand bestellt.
§ 19 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung sowie den steuerbegünstigten Zwecken des Vereins am nächsten kommt.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Vereinsregister oder von der Finanzverwaltung verlangt werden. Diese Änderungen dürfen den materiellen Inhalt der Satzung nicht verändern.
§ 20 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.03.2026 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 13.09.2022.
- Berlin, den 03.03.2026
- (Unterschriften der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)